Tax-News

Scheidet ein Mitunternehmer aus, geht sein Verlustanteil verloren

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag nach § 10a GewStG nicht auf die Erben eines verstorbenen Mitunternehmers übergeht. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Personengesellschaft aus, fällt der auf ihn entfallende Anteil am Gewerbeverlust grundsätzlich weg. Das gilt nach dem Urteil auch dann, wenn der Anteil im Wege der Erbfolge unentgeltlich auf die Erben übergeht (BFH-Urteil vom 10.9.2026, Az. IV R 14/24, veröffentlicht am 20.8.2026).

Markus Kahr

21.09.2026 · 1 Min Lesezeit

Hintergrund ist die sogenannte Unternehmeridentität: Einen Gewerbeverlust kann grundsätzlich nur derjenige nutzen, der ihn selbst als Unternehmer getragen hat. Mit dem Tod des Mitunternehmers wechselt jedoch die Person des Unternehmers. Auch wenn die Erben rechtlich in die Stellung des Verstorbenen eintreten, sind sie steuerlich nicht mit ihm identisch. Deshalb können sie dessen bisherigen Gewerbeverlust nicht für künftige Gewinne nutzen.

Für Sie bedeutet das: Bei der Nachfolge in einer Personengesellschaft kann ein vorhandener gewerbesteuerlicher Verlustvortrag verloren gehen, soweit er dem ausscheidenden Mitunternehmer zuzurechnen ist. Der BFH bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung und schafft keine Ausnahme für den Erbfall.

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