Frage: Seit nun ziemlich genau 3 Jahren habe ich für meine Firma einen Dienstwagen geleast, den einer meiner Mitarbeiter nutzen darf. Der Wagen wurde recht viel gefahren, deutlich mehr, als die mit der Leasinggesellschaft vereinbarte Laufleistung. Zudem ist der Innenraum an einigen Stellen deutlich abgenutzt. Die Leasinggesellschaft hat mir daher einen sogenannten Minderwertausgleich genannt, den ich zu bezahlen habe. Gehe ich recht in der Annahme, dass ich aus diesem Betrag noch die Vorsteuer ziehen kann?
Antwort: Leider können Sie aus dem sogenannten Minderwertausgleich nicht die Vorsteuer ziehen. Der Grund ist simpel: Der Betrag enthält nämlich gar keine Vorsteuer. Hat ein Leasingnehmer vertragsgemäß nachträglich einen Ausgleich an den Leasinggeber zu zahlen, z. B. weil das Fahrzeug durch vertragswidrige Nutzung Schäden erlitten hat, ist diese Zahlung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.