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Reverse-Charge: Wann Ihr Dienstleister als ausländischer Unternehmer gilt

Sind Sie sich manchmal auch unsicher, ob Sie bei einem Dienstleister aus dem Ausland, der an Sie in Deutschland eine Leistung ausführt, das Reverse-Charge-Verfahren anwenden können? Wir zeigen Ihnen in diesem Beitrag, wie Sie auf Nummer sicher gehen können.

Jörg Wilde

30.07.2024 · 2 Min Lesezeit

Warum es egal ist, wo im Ausland der ausländische Unternehmer sein Unternehmen betreibt



Führt ein ausländischer Unternehmer an Ihr Unternehmen eine Dienstleistung aus, muss dieser Unternehmer sein Sitz im Ausland haben. Dabei ist es für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens nicht von Bedeutung, dass der ausländische Unternehmer seinen Sitz in der EU oder im Drittland hat. Diese Unterscheidung kommt nur zum Tragen, wenn es um den Zeitpunkt der Ausführung der Leistung geht.

Eine sonstige Leistung eines Unternehmers aus der EU wird nämlich schon mit der Ausführung der Leistung erbracht (§ 13b Abs. 1 UStG, § 3a Abs. 2 UStG).

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