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Reverse-Charge: In diesem Fall kann Ihr Finanzamt nicht mehr die Angabe einer USt-IdNr. verlangen
Erbringen Sie eine im Inland steuerpflichtige sonstige Leistung an ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen, wird der Leistungsempfänger zum Schuldner der Umsatzsteuer (Reverse-Charge-Verfahren). Doch muss dieser Ihnen gegenüber dabei seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verwenden? Nein, hat kürzlich der BFH mit Urteil vom 31.1.2024 (Az. V R 20/21, veröffentlicht am 4.4.2024) entschieden.
Timm Haase
29.04.2024
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1 Min Lesezeit
Darum ging es
Eine in der EU ansässige Kapitalgesellschaft betrieb einen Online-Marktplatz, für dessen Nutzung sie von Unternehmen und Privatpersonen Gebühren erhob (sonstige Leistungen). Bei der Registrierung fragte sie nach der Unternehmereigenschaft und machte die Angabe einer USt-IdNr. möglich. Allerdings rechnete sie auch gegenüber solchen Unternehmern mit Verweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft ab, die keine USt-IdNr. hinterlegten.
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