Erbringt der Unternehmer neben Reitunterricht zusätzliche Leistungen wie Unterkunft und Verpflegung, liegen umsatzsteuerrechtlich regelmäßig selbständige Hauptleistungen vor, die ebenfalls der Regelbesteuerung unterliegen
Es gibt eine Ausnahme:
Dient der Reitunterricht der Aus-, Fort- oder Weiterbildung, so ist der Erlös umsatzsteuerfrei.