Mit der Deutlichkeit des Urteils des Finanzgerichts Düsseldorf hatte der Steuerberater nicht gerechnet. Weil er eine Klage an das Finanzgericht per Fax und nicht durch Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) einlegte, erfüllte seine Klage nicht das gesetzliche Formerfordernis. Die Klage wurde als unzulässig zurückgewiesen (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 15.9.2024, Az. 14 K 463/23 E).
Der Steuerberater versuchte, außergewöhnliche Umstände, die ihm eine Klageerhebung per beSt unmöglich machten, vorzutragen. Dadurch versprach er sich, die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten. Die Richter spielten dabei aber nicht mit. Sie forderten den Steuerberater auf, die außergewöhnlichen Umstände nachzuweisen, er berief sich auf eine vorübergehende technische Störung.
Eine solche vorübergehende technische Störung lag im Streitfall allerdings nach Feststellung des Gerichts nicht vor. Vielmehr hatte sich der Steuerberater im Zeitpunkt der Klageerhebung noch gar nicht für das beSt registriert und konnte den ihm zur Verfügung stehenden sicheren Übermittlungsweg somit nicht nutzen. Eine vorübergehende technische Störung sei hierin nicht zu sehen.
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