Liegen Ihnen Rechnungen vor, in denen z. B. Ihr Geschäftspartner die Abkürzung VAT (steht für „Value Added Tax“) anstelle der deutschen Umsatzsteuer angibt, sollte dies kein größeres Problem sein, da die englischsprachige Bezeichnung innerhalb der Finanzverwaltung bekannt ist. Dennoch wäre eine solche Rechnung nicht ganz korrekt.
Damit es bei 6 Rechnungspflichtangaben keinen Stress mit dem Fiskus gibt, hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 17.9.2025 (Az. III C 2 – S 7290/00003/003/013, DOK: COO.7005.100.4.12959562) entschieden, dass die EU-Amtssprache anstatt der deutschen Angabe genutzt werden kann. Folgende Begriffe dürfen jetzt in den EU-Amtssprachen angegeben werden: