Tax-News

Rechnungspflichtangaben: In diesen 6 Fällen ist die EU-Amtssprache erlaubt

Die Amtssprache ist deutsch, so ist es in § 87 der Abgabenordnung geregelt. Für Sie bedeutet dies z. B., dass Sie alle Rechnungen bzw. Gutschriften in deutscher Sprache vorlegen müssen. Rechnungen, Verträge, Belege und sonstige steuerrelevante Vorgänge sind ins Deutsche zu übersetzen, sofern der Fiskus darauf besteht. Die Finanzverwaltung kann von Ihnen in begründeten Fällen sogar verlangen, dass Sie eine Übersetzung eines beeidigten Dolmetschers vorlegen. Aber dies dürfte die absolute Ausnahme sein.

Markus Kahr

28.10.2025 · 1 Min Lesezeit

Liegen Ihnen Rechnungen vor, in denen z. B. Ihr Geschäftspartner die Abkürzung VAT (steht für „Value Added Tax“) anstelle der deutschen Umsatzsteuer angibt, sollte dies kein größeres Problem sein, da die englischsprachige Bezeichnung innerhalb der Finanzverwaltung bekannt ist. Dennoch wäre eine solche Rechnung nicht ganz korrekt.

Damit es bei 6 Rechnungspflichtangaben keinen Stress mit dem Fiskus gibt, hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 17.9.2025 (Az. III C 2 – S 7290/00003/003/013, DOK: COO.7005.100.4.12959562) entschieden, dass die EU-Amtssprache anstatt der deutschen Angabe genutzt werden kann. Folgende Begriffe dürfen jetzt in den EU-Amtssprachen angegeben werden:

Sie wollen weiter lesen? Hier geht es weiter:

Sie haben bereits Zugang?
Melden Sie sich einfach an und
lesen Sie sofort weiter.

Erweitern Sie Ihren Zugang!
Testen Sie dieses Produkt kostenlos!