Mit dem Jahreswechsel verlieren erteilte Freistellungsbescheinigungen oftmals ihre Gültigkeit. Erbringen Sie Bauleistungen, kann das auch die von Ihrem Finanzamt erteilte Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen betreffen. Ist Ihre Bescheinigung nicht mehr gültig, müssen Ihre Kunden ab dem 1.1.2025 die 15%ige Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt – statt an Sie – zahlen.
Wichtig: Beziehen Sie selbst Bauleistungen, müssen Sie die Ihnen ausgehändigten Bescheinigungen ebenfalls auf Gültigkeit prüfen und ggf. die Bauabzugssteuer vom Brutto-Rechnungsbetrag abziehen.