Frage: Unser Mitarbeiter hat bis zum 12.12.2024 einen Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 40.000 € genutzt. Das neue Modell hat einen Bruttolistenpreis von 55.000 €. Wie ermitteln wir den geldwerten Vorteil? Rechnen wir 12/31 für den alten und 19/31 für den neuen Pkw?
Antwort: Tatsächlich ist Ihre Idee naheliegend, den geldwerten Vorteil anhand der tatsächlichen Nutzung der unterschiedlichen Firmen-Pkw zu ermitteln. Hier vertritt der Fiskus aber eine andere Auffassung.
Sie berücksichtigen für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der Pkw-Nutzung immer den Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, das Ihr Mitarbeiter im Wechselmonat überwiegend genutzt hat. Da Ihr Mitarbeiter den neuen Pkw ab dem 13.12.2024 nutzt, setzen Sie die Berechnungsgrundlage in Höhe von 55.000 € an. Hätte er den bisherigen Pkw noch bis einschließlich 16.12.2024 genutzt, könnten Sie die alte Bemessungsgrundlage von 40.000 € für den Monat Dezember 2024 als Berechnungsgrundlage anwenden.
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