Fluggesellschaft besteuerte den Arbeitslohn ganz normal
Der Arbeitgeber führte die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag an die Finanzverwaltung ab. Aufgrund des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz beantragte der Pilot beim deutschen Fiskus die Erstattung von zu viel einbehaltener Lohnsteuer.
Der Fiskus lehnte dies ab, Begründung: Bei den mehrtägigen Flugreisen handele es sich nicht jeweils um eine Arbeitseinheit. Bei Interkontinentalflügen seien Ruhezeiten vorgeschrieben. Tritt er diese an, endet auch die berufliche Tätigkeit des Piloten.
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