Tax-News

Pauschale Hinzuschätzungen bei einem Einzelunternehmer sind unzulässig

Sachentnahmen aus Ihrem Betriebsvermögen zeichnen Sie entweder einzeln auf oder setzen Pauschalen an. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht hierzu regelmäßig die anzusetzenden Sachentnahmen. Halten Sie sich daran, darf die Betriebsprüfung keine pauschalen Hinzuschätzungen vornehmen.

Markus Kahr

08.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Sachentnahmen aus Ihrem Betriebsvermögen zeichnen Sie entweder einzeln auf oder setzen Pauschalen an. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht hierzu regelmäßig die anzusetzenden Sachentnahmen. Halten Sie sich daran, darf die Betriebsprüfung keine pauschalen Hinzuschätzungen vornehmen.

Der Urteilsfall des BFH vom 16.9.2024 (Az. III R 28/22, veröffentlicht am 28.11.2024) betrifft einen Betreiber von Supermärkten. Der Unternehmer lebte mit einer weiteren Person zusammen. Er entnahm aus seinen Supermärkten Nahrungs- und Genussmittel sowie Non-Food-Artikel, aber keine Tabakwaren. Er zeichnete die Warenentnahmen nicht einzeln auf, setzte aber die Sachentnahmen lt. BMF-Regelung an. Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Entnahmen. Begründung: Die Non-Food-Artikel seien von den Sachentnahmen nicht zutreffend erfasst.



Die BFH-Richter entscheiden, dass der Unternehmer nicht gegen Aufzeichnungspflichten verstoßen habe. Er habe in zulässiger Weise von einer Erleichterung von den durch die Steuergesetze begründeten Aufzeichnungspflichten Gebrauch gemacht.





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