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Organschaft: In diesem speziellen Fall liegt kein wichtiger Grund für die unschädliche vorzeitige Kündigung eines Gewinnabführungsvertrages vor

Vielfach wird die körperschaftsteuerliche bzw. die gewerbesteuerliche Organschaft dazu genutzt, Gewinne und Verluste zwischen Organträger und Organgesellschaften zu verrechnen und damit am Ende Steuern zu sparen. Eine wichtige Voraussetzung ist dabei ein geschlossener und auch durchgeführter Ergebnisabführungsvertrag. Was das FG Düsseldorf dazu kürzlich entschieden hat (Urteil vom 20.11.2024, Az. 7 K 2466/22 F):

Timm Haase

20.02.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein zwischen dem Organträger und einer Organgesellschaft geschlossener Ergebnisabführungsvertrag ist eine der wichtigsten Voraussetzungen, damit eine ertragsteuerliche Organschaft von der Finanzverwaltung anerkannt wird. Dieser muss für die Mindestgeltungsdauer von 5 Jahren geschlossen und in dieser Zeit auch tatsächlich durchgeführt werden.

Wichtig: Erfolgt eine Kündigung vor Ablauf dieser 5 Jahre, gilt die gesamte Organschaft rückwirkend ab Beginn ihrer Begründung als unwirksam. Das kann dazu führen, dass erhebliche Mehrsteuern auf die beteiligten Gesellschaften zukommen und insbesondere vorgenommene Gewinnausschüttungen in verdeckte Gewinnausschüttungen umqualifiziert werden. Unschädlich ist jedoch eine Kündigung aus einem wichtigen Grund (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG).

Im verhandelten Fall wurde ein Ergebnisabführungsvertrag vorzeitig beendet und die Corona-Pandemie als wichtiger wirtschaftlicher Grund angeführt, da diese die Existenz des Organträgers bedroht hätte.

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