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Nur eine klare Zuordnung zu Ihrem Unternehmensvermögen sichert Ihnen Ihren Vorsteuerabzug

Immer dann, wenn Sie einen Gegenstand in Ihrem Einzelunternehmen zu mehr als 10 %, aber weniger als 90 % betrieblich nutzen, haben Sie ein Zuordnungswahlrecht: Sie können den Gegenstand Ihrem Unternehmensvermögen zuordnen und Ihren Vorsteueranspruch beanspruchen oder Sie ordnen den Gegenstand Ihrem Privatvermögen ohne Vorsteuerabzug zu. Dies ist die Quintessenz des BMF-Schreibens vom 17.5.2024, Az. III C 2 – S 7300/19/10002 :001 2024/0432990.

Markus Kahr

15.07.2024 · 1 Min Lesezeit

Üben Sie Ihr Zuordnungswahlrecht eindeutig aus

Immer dann, wenn Sie für den von Ihnen erworbenen Gegenstand die volle Vorsteuer beanspruchen, haben Sie eine klare Zuordnungsentscheidung getroffen. Sie ordnen den Gegenstand Ihrem (umsatzsteuerlichen) Unternehmensvermögen zu.

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