TaxTicker

Nichtabnahmeentschädigung unterliegt nicht der Zinsschranken-Regelung

Die Zinsschranken-Regelung des § 4h EStG sorgt im Grundsatz dafür, dass Zinsaufwendungen eines Unternehmens lediglich in Höhe des Zinsertrages desselben Wirtschaftsjahres steuermindernd berücksichtigt werden können. Es soll verhindert werden, dass durch die Zuführung von ausländischem Fremdkapital und das Ausnutzen niedriger Zinsen eine entsprechend geringere Versteuerung im Inland erfolgt.

Timm Haase

27.05.2024 · 1 Min Lesezeit

Ist der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinsertrag negativ, beschränkt sich die Abzugsfähigkeit dieses Zinssaldos auf 30 % des steuerlich maßgeblichen Gewinns vor Zinserträgen, Zinsaufwendungen und Abschreibungen (sog. verrechenbares EBITDA = Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization).

Dem Wortlaut des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG folgend umfasst der Begriff „Zinsaufwendungen“ neben Vergütungen für Fremdkapital auch wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital.

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