Ist der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinsertrag negativ, beschränkt sich die Abzugsfähigkeit dieses Zinssaldos auf 30 % des steuerlich maßgeblichen Gewinns vor Zinserträgen, Zinsaufwendungen und Abschreibungen (sog. verrechenbares EBITDA = Earnings before Interest, Taxes, Depreciation and Amortization).
Dem Wortlaut des § 4h Abs. 3 S. 2 EStG folgend umfasst der Begriff „Zinsaufwendungen“ neben Vergütungen für Fremdkapital auch wirtschaftlich gleichwertige Aufwendungen und sonstige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital.