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Neues FG-Urteil: Wann Ihr Finanzamt elektronische Fahrtenbücher anerkennt

Die Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung ist in der Außenprüfung der Finanzämter (FA) ein beliebter Prüfungspunkt. Insbesondere das Fahrtenbuch wird dann einer genauen Prüfung unterzogen. Aufgrund diverser Vorschriften, aber auch aufgrund unterschiedlicher Auslegung, entsteht oft Streit über die Frage, ob das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt ist. Versagt das FA die Ordnungsmäßigkeit, drohen Ihnen Nachzahlungen, da Sie nun statt der tatsächlichen privaten Nutzungsanteile diese nach der pauschalen 1%-Methode (oder Schätzmethode) versteuern müssen. Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat vor Kurzem über die Anforderungen an das elektronische Fahrtenbuch geurteilt und wichtige Klarstellungen zur Dokumentation von Änderungen der digitalen Angaben mitgeteilt.

Ann-Christin Hütte

29.04.2024 · 2 Min Lesezeit

In dem Fall des FG Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2023, Az. 3 K 1887/22 H) hatte eine GmbH ihrem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung gestellt. Der Arbeitnehmer führte ein elektronisches Fahrtenbuch. Während einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die digitalen Einträge im Fahrtenbuch nicht zeitnah erfolgt waren, sondern nur alle 3 bis 6 Wochen vom Arbeitnehmer vorgenommen wurden. Dementsprechend versagte der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit des Fahrtenbuchs. Die Folge: Statt der bisherigen Versteuerung des tatsächlichen Nutzungswertes musste die GmbH die 1%-Regelung anwenden. Diese ist in den allermeisten Fällen die schlechtere Variante, um den privaten Nutzungsanteil zu versteuern, und führt zu Nachzahlungen. Dabei kommt es bei der Überlassung des Pkw an einen Arbeitnehmer oftmals nicht nur zu Umsatzsteuer-Nachzahlungen, sondern auch zu einer Nachversteuerung des geldwerten Vorteils im Bereich der Lohnsteuer.

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