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Neues BMF-Schreiben zu E-Rechnungen: Welche Änderungen nimmt der Fiskus vor?

E-Rechnungen beschäftigen seit Einführung der neuen Abrechnungsart Anfang 2025 sämtliche Unternehmen, sei es als Leistungsempfänger oder Leistender. Um Antworten auf Unklarheiten und Fragen zu geben, hatte das BMF bereits im Oktober 2024 ein Schreiben zur Einführung der E-Rechnung und den sich daraus ergebenden Verpflichtungen für Unternehmer veröffentlicht. Nun nimmt ein neues BMF-Schreiben Bezug auf die bisherigen Regelungen und erneuert in einigen Bereichen die Verwaltungsauffassungen. Wir geben Ihnen hier einen Überblick, für welche Bereiche sich Ergänzungen und Änderungen ergeben haben und nehmen Ihnen so Unsicherheiten und beantworten Fragen, die in der Praxis aufgetaucht sind.

Ann-Christin Hütte

03.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Ein Kurzüberblick: Das sind die wichtigsten Regelungen zur E-Rechnung

Seit dem 1.1.2025 liegt eine E-Rechnung nur noch dann vor, wenn diese in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt und elektronisch übermittelt/empfangen werden kann. Es muss also eine elektronische Verarbeitung möglich sein. Dabei gilt natürlich weiterhin, dass die E-Rechnung sämtliche Rechnungsinhalte laut §§14,14a UStG bereithalten muss.

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