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Neues BMF-Schreiben: Wie Sie Mehrzweckgutscheine in Vertriebsketten steuerlich korrekt behandeln

Gutscheine für Kunden oder Mitarbeiter sind ein beliebtes Instrument, um die Kundenakquise oder Mitarbeiterbindung voranzutreiben. Dabei hat es in den vergangenen Jahren einige Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Ein- und Mehrzweckgutscheinen gegeben. Ein neues BMF-Schreiben klärt nun Fragen zum Kauf und zur Weitergabe, also der Vermittlung, von Gutscheinen.

Ann-Christin Hütte

24.06.2026 · 1 Min Lesezeit

Das BMF-Schreiben vom 29.4.2026 (Gz. III C 2 – S 7100/00097/002/309) regelt folgende Praxisfälle: Ein Unternehmer erwirbt bei einem anderen Unternehmen Gutscheine und verkauft diese dann weiter – möglicherweise verkaufen auch noch weitere Personen die Gutscheine bis zum Endkunden weiter. Dabei verkaufen die Unternehmer den Gutschein jeweils zu einem etwas höheren Preis als den Einkaufspreis und erzielen somit einen Überschuss. In vielen Fällen ist bei dem Weiterverkauf keine Vergütungsvereinbarung über diesen Überschuss (aus der Vermittlung des Gutscheines) getroffen worden. Das BMF-Schreiben regelt nun, wie diese Vermittlungsleistung umsatzsteuerlich zu würdigen ist – insbesondere wie Sie die Bemessungsgrundlage richtig ermitteln. Vermitteln mehrere Personen in einer Vertriebskette einen Mehrzweckgutschein, ergibt sich die Höhe der Vergütung für diese Leistung aus der Differenz zwischen dem Gutscheinwert der vermittelnden Person und dem Einkaufspreis, den diese dafür selbst gezahlt hat.

BMF-Schreiben nutzt einen Praxisfall zur Veranschaulichung

Im BMF-Schreiben findet sich ein praxisnahes Beispiel, das den Fall verdeutlichen soll: Ein Händler B erwirbt im Einzelhandel des Unternehmers A einen Mehrzweckgutschein über einen Wert von 100 € für den Kaufpreis von 90 € (Mehrzweckgutschein, weil: Mit dem Gutschein können diverse Waren sowohl mit 19 % als auch mit 7 % Umsatzsteuersatz erworben werden). Händler B verkauft den Gutschein im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für 95 € weiter an den Händler C. C wiederum verkauft den Gutschein an den Endkunden D für 100 €. A, B und C haben keine Vereinbarungen über eine Vergütungshöhe oder über einen maximalen Verkaufspreis an den Endkunden getroffen. Die Frage ist nun, wie sich jeweils die Bemessungsgrundlage für die Vermittlungsleistung (= Weitergabe des Gutscheins) bei den Unternehmen B und C bemisst.

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