Sachverhalt: Gastronomiebetrieb mit Barkasse
Im Urteilsfall ging es um einen Gastronomen mit Barkasse. Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt Hinzuschätzungen zu den Erlösen und Umsätzen mit der Begründung vor, dass die Buchführung formell nicht ordnungsgemäß gewesen sei. Grund hierfür war, dass die in den Streitjahren genutzte EDV-Kasse, die der Unternehmer von dem vorherigen Inhaber des Gastronomiebetriebs übernommen hatte, als „Tagesabschlüsse“ bezeichnete Belege ausgab, die zwar mit einem Datum versehen waren und eine Gesamtsumme auswiesen, aber nicht fortlaufend nummeriert waren. Es wurden auch keine Stornobuchungen aufgeführt, obwohl diese möglich waren.