Was dieses BMF-Schreiben für Ihre Praxis bedeutet
Für Umsätze mit Sammlermünzen kann unter bestimmten Voraussetzungen der ermäßigte Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Anlage 2 UStG zur Anwendung kommen. Zentral ist weiterhin die sogenannte 250%-Grenze: Der von Ihnen vereinbarte Verkaufspreis (ohne Umsatzsteuer) muss mehr als 250 % des Metallwertes der Münze betragen, damit der Umsatz als Lieferung einer „Sammlermünze“ mit ermäßigtem Steuersatz qualifiziert ist. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht typische Anlagegold- oder Anlagesilbermünzen, sondern tatsächlich Sammlermünzen mit numismatischem Charakter begünstigt werden.
Diese festgelegten Referenzpreise gelten 2026 für Sie
Um Ihnen die Prüfung der 250%-Grenze zu erleichtern, legt das BMF für das Kalenderjahr 2026 pauschale Referenzpreise fest, die Sie für das gesamte Jahr ansetzen dürfen. Für Goldmünzen beträgt der maßgebliche Kilopreis 116.139 € je Kilogramm Feingold (ohne Umsatzsteuer). Für Silbermünzen setzt das BMF einen Kilopreis von 1.464 € je Kilogramm Feinsilber (ohne Umsatzsteuer) an. Diese Werte basieren auf den letzten Notierungen im November 2025 und dürfen aus Vereinfachungsgründen anstelle tagesaktueller Metallpreise verwendet werden.