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Neuanschaffung von Hard- und Software: Wie Sie bei Vorsteuer und AfA die maximale Ersparnis nutzen

Im digitalen Zeitalter sind der Laptop und das Handy von gestern schon morgen technisch überholt. Nicht nur um up to date zu bleiben, investieren Unternehmen laufend in neue Hard- und Softwareprodukte. Denn meist schützen die neueren Produkte die Unternehmen besser vor Anwendungsproblemen, Viren oder anderen Hackerangriffen. Die Anschaffung ist jedoch kostspielig. Doch mit dem Vorsteuerabzug und der richtigen Anwendung der Absetzung für Abnutzung (AfA) können Sie sich zumindest steuerlich entlasten.

Ann-Christin Hütte

30.07.2024 · 3 Min Lesezeit

Beispiel: Sie investieren im Mai 2024 in 10 neue Laptops (je 1.500 € zzgl. USt) plus neuer Betreibersoftware (5.000 € zzgl. USt). Die Kosten belaufen sich auf insgesamt 20.000 € zzgl. 3.800 € USt. Zuerst werfen wir den Blick auf die USt: Soweit Ihr Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können Sie als Monatszahler die 3.800 € in der UStVA für Mai anmelden.

Alte Geräte weitergeben? Prüfen Sie auf Entnahmeversteuerung

Passen Sie auf bei der Verwendung der alten bisherigen Laptops: Entnehmen Sie diese aus Ihrem Unternehmen für private Zwecke – z. B. weil Sie 2 Laptops an Ihre Kinder weitergeben –, müssen Sie über die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nachdenken. Sofern der Kauf der Laptops nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt die Privatentnahme ebenso nicht der USt. Hatten Sie einen Vorsteuerabzug, müssen Sie die Entnahme versteuern: Hätten Ihre Kinder den Laptop auf dem freien Markt noch für einen Preis von ca. 500 € erwerben können, müssen Sie den geldwerten Vorteil, den Sie durch die kostenlose Überlassung gewähren, der USt unterwerfen. Einem fremden Dritten hätten Sie den Laptop schließlich nicht im Wert von 500 € geschenkt. Als Bemessungsgrundlage setzten Sie den zur Entnahme gültigen Marktwert an. Belegen können Sie diesen z. B. durch vergleichbare Verkaufsinserate/-angebote.

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