Nach einer Betriebsprüfung vertrat der Fiskus die gegenteilige Auffassung: Der Lieferant erstellte neue Rechnungen mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer. Der Fiskus änderte dann erneut seine Auffassung. Der Lieferant korrigierte erneut seine Rechnungen. Der Vorsteueranspruch entfiel und es entstanden hohe Nachzahlungszinsen. Diese sind vom Fiskus zu erlassen, da ein Irrtum vorlag, so der BFH in seiner Urteilsbegründung.
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Nachzahlungszinsen können erlassen werden
Der Urteilsfall des Finanzgerichts Niedersachsen vom 7.8.2025 (Az. 5 K 160/24, veröffentlicht am 19.11.2025) betrifft ein Unternehmen aus dem Automobilbereich. Es hatte Lieferungen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat ursprünglich als innergemeinschaftliche Erwerbe mit Vorsteuerabzug behandelt, Rechnungen wurden ohne Umsatzsteuerausweis erteilt.