Dies gilt unabhängig davon, ob die Bilanz bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung vorlag. Voraussetzung ist, dass der Bilanzstichtag innerhalb der rückwirkenden Frist von 8 Monaten liegt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG).
Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH eine Verschmelzung zum 31.12.2022 angemeldet, jedoch zunächst keine fristgerechte Schlussbilanz eingereicht. Die Nachreichung erfolgte erst nach Ablauf einer vom Registergericht gesetzten Monatsfrist. Das lehnte der BGH als nicht mehr „zeitnah“ ab.