Tax-News

Nachträgliche Vorlage der Schlussbilanz bei Umwandlungen

Mit Beschluss vom 18.03.2025 (Az. II ZB 1/24) hat der BGH entschieden, dass die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Umwandlungsgesetz (UmwG) erforderliche Schlussbilanz bei der Anmeldung einer Umwandlung nicht vorliegen muss, sondern auch zeitnah nachgereicht werden kann.

Timm Haase

26.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Dies gilt unabhängig davon, ob die Bilanz bereits zum Zeitpunkt der Anmeldung vorlag. Voraussetzung ist, dass der Bilanzstichtag innerhalb der rückwirkenden Frist von 8 Monaten liegt (§ 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG).

Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH eine Verschmelzung zum 31.12.2022 angemeldet, jedoch zunächst keine fristgerechte Schlussbilanz eingereicht. Die Nachreichung erfolgte erst nach Ablauf einer vom Registergericht gesetzten Monatsfrist. Das lehnte der BGH als nicht mehr „zeitnah“ ab.

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