Das ist die Lohnsummenregelung
Für die Übertragung von Unternehmen hat der Gesetzgeber Begünstigungen geschaffen, die im Ergebnis zu einer vollständigen Steuerbefreiung führen können. Das Ziel ist klar: Das Unternehmen soll auch nach der Übertragung, sei es zu Lebzeiten oder nach dem Tode des Unternehmers, weiter existieren.
Diese Steuerfreiheit in Form eines Verschonungsabschlags ist allerdings an Voraussetzungen geknüpft. Der Abschlag bleibt nur dann in voller Höhe erhalten, wenn nach Ablauf der Frist von 5 Jahren (Regelverschonung) bzw. 7 Jahren (Optionsverschonung) nach der Übertragung die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen bestimmte Grenzen nicht unterschreitet.
Bei der Regelverschonung gelten diese Grenzen: 250 % bei mehr als 5 und bis zu 10 Beschäftigten, 300 % bei mehr als 10 und bis zu 15 Beschäftigten sowie 400 % bei mehr als 15 Beschäftigten. Für Optionsverschonung gilt: 500 % bei mehr als 5 und bis zu 10 Beschäftigten, 565 % bei mehr als 10 und bis zu 15 Beschäftigten sowie 700 % bei mehr als 15 Beschäftigten. Als Ausgangslohnsumme gilt die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 vor dem Besteuerungszeitpunkt abgelaufenen Wirtschaftsjahre.