Leserfrage

Muss ich USt für einen §25a-Pkw bei Verkauf ausweisen?

FRAGE Im Jahr 2022 habe ich einen Pkw für mein Unternehmen erworben. Der Pkw unterlag der Differenzbesteuerung, somit hatte ich keinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Nun plane ich den Verkauf […]

Ann-Christin Hütte

29.04.2024 · 2 Min Lesezeit

FRAGE Im Jahr 2022 habe ich einen Pkw für mein Unternehmen erworben. Der Pkw unterlag der Differenzbesteuerung, somit hatte ich keinen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung. Nun plane ich den Verkauf des Fahrzeugs. Insbesondere, wenn ich den Pkw an eine Privatperson veräußere, stellt ich mir die Frage, ob ich USt auf den Verkaufspreis ausweisen muss oder sogar die Differenzbesteuerung anwenden kann. Denn für eine Privatperson wäre ein Verkauf ohne USt deutlich attraktiver bzw. ich könnte einen höheren Verkaufspreis erzielen.

ANTWORT von Ann-Christin Hütte 

Diese Frage haben sich schon viele Unternehmer gestellt und auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich bereits mit ähnlichen Fallgestaltungen beschäftigt. Die grundsätzliche Antwort vorab: Ein differenzbesteuertes Fahrzeug aus Ihrem Anlagevermögen dürfen Sie nicht ohne Umsatzsteuer bzw. differenzbesteuert verkaufen, wenn Sie kein gewerbsmäßiger Wiederverkäufer sind. Nur Unternehmen, die mit Gebrauchtgegenständen handeln, können auch von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG profitieren und müssen nur aus der Marge zwischen Ein- und Verkaufspreis die USt abführen. Wenn Sie dagegen einen Pkw vorrangig zur Nutzung als Anlagevermögen erwerben und das Fahrzeug später veräußern, gelten Sie nicht als gewerbsmäßiger Wiederverkäufer (BFH, Urteil vom 29.6.2011, Az. XI R 15/10). Der „Stör“-Gedanke, dass Sie keinen Vorsteuerabzug aus dem Einkauf hatten und dennoch für die Veräußerung USt bezahlen müssen, ist verständlich. Machen Sie sich jedoch bewusst, dass Sie auch aus sämtlichen laufenden Kosten wie Reparaturen, TÜV etc. Vorsteuern geltend gemacht haben. Mit diesen Aufwendungen konnten Sie das Fahrzeug und den Wert quasi erhalten. Dementsprechend sieht das Gesetz auch vor, dass Sie bei dem Verkauf aus dem Anlagevermögen die USt abführen müssen.



So umgehen Sie die USt

Soweit es sich bei dem Unternehmen um ein Einzelunternehmen handelt, gehen Sie wie folgt um: Wenn Sie den (mit Differenzbesteuerung erworbenen) Pkw aus dem Unternehmen in den Privatbereich entnehmen, fällt für die Entnahme keine USt nach § 3 Abs. 1b Satz 2 UStG mangels Vorsteuerabzug an. Das Fahrzeug können Sie dann später privat weiterveräußern – hierfür fällt dann auch im Privatbereich keine USt an. Über diesen Umweg kann es gelingen, dass Sie den Wagen preiswerter veräußern können. Jedoch sollte Ihnen bewusst sein, dass Sie bei Rückfragen des Finanzamtes beweisen müssen, dass Sie das Fahrzeug nicht nur unmittelbar für den umsatzsteuerfreien Verkauf entnommen haben, sondern tatsächlich im privaten Bereich genutzt haben. Ansonsten würde es sich wohl um eine Art der missbräuchlichen Steuergestaltung handeln und Sie müssten mit der Festsetzung von USt auf den Verkauf rechnen. Eine sehr kurzfristige Entnahme und Nutzung im Privatvermögen und direktem Verkauf ist deshalb eher kritisch.

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