Leserfrage

Muss ich die Fünftelregelung für Abfindungszahlungen an meine Arbeitnehmer noch anwenden?

FRAGE In den nächsten Monaten steht in meinem Unternehmen ein großes Restrukturierungsprogramm an. Diesem werden aller Voraussicht nach auch einige Stellen zum Opfer fallen. Mein Anliegen: Ich habe gelesen, dass die steuerlich günstige Fünftelregelung kürzlich abgeschafft worden ist. Stimmt das?

Timm Haase

13.05.2024 · 1 Min Lesezeit

FRAGE In den nächsten Monaten steht in meinem Unternehmen ein großes Restrukturierungsprogramm an. Diesem werden aller Voraussicht nach auch einige Stellen zum Opfer fallen. Mit betroffenen Mitarbeitern bin ich bezüglich einer Entschädigungszahlung bereits im Gespräch. Dabei kommt immer wieder die Frage nach der Versteuerung der Zahlung bzw. nach der sogenannten Fünftelregelung auf. Natürlich kann und möchte ich keine steuerliche Beratung vornehmen. Es würde den betroffenen Mitarbeitern aber bestimmt das Leben etwas leichter machen, wenn ich sie mit den grundlegendsten Infos ausstatten könnte. Daher mein Anliegen: Ich habe gelesen, dass die steuerlich günstige Fünftelregelung kürzlich abgeschafft worden ist. Stimmt das?

Antwort:

Es ist korrekt, dass es hier kürzlich eine Änderung gegeben hat. Arbeitgeber, die die Lohnsteuer für ihre Angestellten berechnen und abführen müssen, sind durch das kürzlich in Kraft getretene Wachstumschancengesetz von der aufwendigen und komplizierten Berechnung der Fünftelregelung befreit worden. Sie können diese Neuerung allerdings erstmals auf Lohnsteuersachverhalte des Jahres 2025 anwenden. Entscheidend ist der Zufluss bei Ihren Arbeitnehmern. Für 2024 bleibt die Regelung im Lohnsteuerverfahren grundsätzlich vorgeschrieben.

Beachten Sie aber bitte, dass die Fünftelregelung nicht abgeschafft worden ist. Ihre Mitarbeiter können weiterhin die Berechnung im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung vornehmen und ggf. von einem Steuervorteil profitieren. Das gilt auch dann, wenn grundsätzlich gar keine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht. Die Eintragung erfolgt in der Anlage N. Ein gesonderter Antrag auf die Anwendung der Fünftelregelung ist nicht notwendig. Diese Prüfung nimmt das Finanzamt von allein vor. Ein weiterer nützlicher Hinweis an Ihre Arbeitnehmer: Abfindungen sind von der SV-Pflicht befreit.

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