FRAGE: Unser Unternehmen reicht je Quartal eine UStVA ein. Die UStVA für das 2. Quartal haben wir nun abgegeben, jedoch hat bis zum heutigen Tag ein Kunde eine Rechnung über die Lieferung von Produkten in Höhe von insgesamt 5.950 € (inkl. Umsatzsteuer) nicht beglichen. Wir haben bereits an die Zahlung erinnert. Laut Aussage des Kunden seien aufgrund des Sommerlochs weniger Einnahmen zu verzeichnen, sodass eine Zahlung derzeit nicht (vollständig) möglich sei. Nun stellt sich uns die Frage, ob wir die Forderung berichtigen dürfen bzw. die Beträge überhaupt in der UStVA für das 2. Quartal berücksichtigen und die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen – schließlich kann der Kunde laut eigener Aussage derzeit nicht zahlen.
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Ihre Frage ist absolut nachvollziehbar. Denn soweit Sie der sog. Soll-Versteuerung unterliegen – wonach ich entsprechend Ihrer Schilderungen ausgehe – müssen Sie für in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an Kunden in Vorleistung gegenüber dem Finanzamt treten, wenn der Kunde die Rechnung nicht direkt begleicht, sprich: Sie zahlen die Umsatzsteuer dem Finanzamt für eine zwar erbrachte Leistung aber obwohl Sie noch kein Geld vereinnahmt haben. Etwas anderes gilt nur bei der Ist-Versteuerung: Hier führen Sie die Umsatzsteuer auch erst an das Finanzamt ab, wenn Sie diese vereinnahmt haben. Für die Anwendung der Ist-Besteuerung müssen Sie allerdings bestimmte Voraussetzungen erfüllen (u. a. Einhaltung von Umsatzgrenzen und Antrag beim Finanzamt).