Leserfrage

Müssen wir für unsere Raumpflegerin Mindestbeiträge an die Sozialversicherung zahlen?

rage: Wir haben enorme Schwierigkeiten, geeignete Raumpflegerinnen zu finden. Jetzt hat sich die 16-jährige Tochter einer Mitarbeiterin angeboten, die Gemeinschaftsräume und das Treppenhaus unseres Bürogebäudes zu reinigen. Die bisherigen Reinigungskräfte haben rund 2 Stunden für die gesamte Fläche benötigt. Ich möchte der Schülerin anbieten, die Räume einmal in der Woche zu reinigen. Hierfür wollen wir Ihr pauschal 100 €/Monat zahlen. Kollegen haben mir berichtet, dass dies richtig teuer wird, weil die Beiträge nicht auf der Grundlage unserer Gehaltszahlung berechnet werden.

Markus Kahr

18.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: Wir haben enorme Schwierigkeiten, geeignete Raumpflegerinnen zu finden. Jetzt hat sich die 16-jährige Tochter einer Mitarbeiterin angeboten, die Gemeinschaftsräume und das Treppenhaus unseres Bürogebäudes zu reinigen. Die bisherigen Reinigungskräfte haben rund 2 Stunden für die gesamte Fläche benötigt. Ich möchte der Schülerin anbieten, die Räume einmal in der Woche zu reinigen. Hierfür wollen wir Ihr pauschal 100 €/Monat zahlen. Kollegen haben mir berichtet, dass dies richtig teuer wird, weil die Beiträge nicht auf der Grundlage unserer Gehaltszahlung berechnet werden.

Antwort: In der Tat ist das von Ihnen beschriebene Problem kein Einzelfall und hat so manch ein Unternehmen kalt erwischt. Grundsätzlich berechnen Sie die Abgaben für Ihre Mitarbeiter auf der Grundlage der von Ihnen zu zahlenden Gehälter bzw. Löhne. Bei der Rentenversicherung gibt es allerdings eine Ausnahme:

Beschäftigen Sie Ihre Mitarbeiter im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit, beachten Sie die Mindestbemessungsgrundlage bei der Rentenversicherung. Diese liegt in den Jahren 2024 und 2025 bei 175 € im Monat. Zahlen Sie Ihrer Aushilfe 100 €, berechnen Sie den Rentenversicherungsanteil nicht auf der Grundlage von 100 €, sondern auf der Grundlage von 175 €.

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