Leserfrage

Müssen wir für Pool-Fahrzeuge ein Fahrtenbuch führen, um die Versteuerung zu vermeiden?

Frage: Wie müssen wir die Nutzung von Pool-Fahrzeugen behandeln? Unsere Mitarbeiter fahren zu den Beraterterminen mit dem Pool-Fahrzeug, das in der Firma steht. Müssen wir ein Fahrtenbuch führen oder reicht eine vertragliche Vereinbarung, dass diese Fahrzeuge privat nicht genutzt werden dürfen?

Markus Kahr

18.11.2024 · 1 Min Lesezeit

Frage: Wie müssen wir die Nutzung von Pool-Fahrzeugen behandeln? Unsere Mitarbeiter fahren zu den Beraterterminen mit dem Pool-Fahrzeug, das in der Firma steht. Müssen wir ein Fahrtenbuch führen oder reicht eine vertragliche Vereinbarung, dass diese Fahrzeuge privat nicht genutzt werden dürfen?

Antwort: Nein, hier besteuern Sie keinen geldwerten Vorteil, weil Ihre Mitarbeiter die Pool-Fahrzeuge nicht für private Fahrten nutzen dürfen. Ihren Mitarbeitern stellen Sie Fahrzeuge zur Verfügung, die sie nur betrieblich nutzen dürfen. Daher besteuern Sie auch keinen geldwerten Vorteil.

Sofern Sie in Ihrem Unternehmen die klare Regelung getroffen haben, dass Pool-Fahrzeuge nur betrieblich und nicht privat genutzt werden dürfen, reicht dies für steuerliche Zwecke vollkommen aus. Ein Fahrtenbuch müssten Sie bzw. Ihre Mitarbeiter eigentlich nicht führen.

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