FRAGE: Unser Unternehmen entwickelt derzeit verschiedene Projekte, die staatlich gefördert werden. Hierzu erhalten wir künftig Zuschüsse. Diese unterliegen nach aktuellem Wissensstand nicht der Umsatzsteuer, da kein Leistungsaustausch zum Zuwendenden vorliegt. Hierbei handelt es sich um einen echten Zuschuss, der nicht umsatzsteuerbar ist. Ist nun der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesem Projekt in Gefahr, da ein Teil der Einnahmen aus den nicht steuerbaren Zuschüssen generiert wird? Müssen wir eine Kürzung/Aufteilung der Vorsteuern vornehmen?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte :
Vorab einige kurze Anmerkungen zur Steuerbarkeit des Zuschusses. Ein echter Zuschuss ist, wie Sie richtig dargelegt haben, nicht steuerbar in der Umsatzsteuer. Wichtig ist dabei, dass Sie die Gelder unabhängig von einer bestimmten Gegenleistung erhalten. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob Sie erst durch diese Zuschüsse überhaupt in der Lage sind, Ihre Projekte zu verwirklichen. Würden Sie dagegen Gelder nur gegen eine definierte Gegenleistung vom Geldgeber erhalten, läge ein Leistungsaustausch und damit kein echter Zuschuss vor – hier würde Umsatzsteuer anfallen. Nun zu Ihrer Frage in Bezug auf den Vorsteuerabzug: Auch wenn Sie sich in der Umsatzsteuer häufig Gedanken um Vorsteueraufteilungen oder Berichtigungen bei nicht vollständiger steuerpflichtiger Ausgangsumsätze machen müssen, gilt hier: Echte Zuschüsse führen nicht zu einer Vorsteueraufteilung oder Kürzung! Nach § 15 Abs.1 UStG dürfen Sie einen Vorsteuerabzug grundsätzlich nur dann geltend machen, wenn ein Zusammenhang zu einem steuerpflichtigen Ausgangsumsatz besteht. Führen Sie also steuerfreie Heilbehandlungen als Arzt aus, ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen. § 15 Abs.2 UStG ermöglicht weitergehend noch den Vorsteuerabzug für bestimmte steuerfreie Leistungen wie Ausfuhrumsätze ins Drittland. Hier kann der Vorsteuerabzug trotz Steuerfreiheit möglich sein. Nutzt ein Arzt seine Eingangsleistung anteilig für steuerfreie Heilbehandlungen und anteilig für steuerpflichtige Zusatzleistungen, muss er den Vorsteuerabzug entsprechend der Umsatzsanteile ebenfalls aufteilen. Diese Aufteilung greift aber nicht, wenn Sie Zuschüsse erhalten. Eine Vorsteuerkürzung müssen Sie bei dem Erhalt von Zuschüssen nicht vornehmen. Dabei ist auch keine Aufteilung Ihrer Projektleistungen in einen entgeltlichen und einen nicht wirtschaftlichen, unentgeltlichen Teil (der auf die Zuschüsse entfällt) notwendig. Wichtig ist aber: Eine Vorsteueraufteilung müssen Sie trotzdem vornehmen, wenn Sie – die Zuschüsse außen vor gelassen, nicht unternehmerische Umsätze ausführen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um unentgeltliche, ideelle Umsätze eines Vereins oder das bloße Erwerben und Halten von Beteiligungen (= keine Unternehmenstätigkeit). Für diese Umsätze dürfen keine Vorsteuern geltend gemacht werden.