FRAGE: In meinem Betriebsvermögen befindet sich ein Betriebsgebäude. Im vergangenen Jahr habe ich neue Fenster und Türen zum Preis von 30.000 € zzgl. 5.700 € Umsatzsteuer in das Betriebsgebäude einbauen lassen. Der Vorsteuerabzug ist nicht zu beanstanden, da wir ausschließlich Umsätze erzielen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Im kommenden Jahr ziehen wir mit unserem Unternehmen um. Das bisherige Betriebsgebäude wird dann steuerfrei vermietet.
Hat die Nutzungsänderung Einfluss auf den Vorsteuerabzug aus den Renovierungskosten?
ANTWORT von Jörg Wilde: Die Nutzungsänderung Ihres Betriebsgebäudes führt zu einer Berichtigung des bereits geltend gemachten Vorsteuerabzugs. Da es sich bei dem Einbau neuer Fenster und Türen um bauliche Maßnahmen handelt, die dem Gebäude dauerhaft zugeordnet werden, gelten diese Aufwendungen als Investitionsgüter im Sinne des § 15a Abs. 3 i.V.m. § 15a Abs. 1 UStG. Diese begründen einen eigenen 10-jährigen Berichtigungszeitraum.
Der ursprüngliche Vorsteuerabzug in Höhe von 5.700 € war im Jahr der Anschaffung richtig, weil Sie das Betriebsgebäude zunächst für voll vorsteuerabzugsberechtigte, steuerpflichtige Umsätze genutzt haben. Durch den ab dem kommenden Jahr geplanten Übergang zur steuerfreien Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG entfällt jedoch die Berechtigung zum Vorsteuerabzug für die Zukunft. Daher müssen Sie die Vorsteuer nach § 15a UStG über den verbleibenden Zeitraum der 10-jährigen Berichtigungsfrist anteilig korrigieren.