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Mit diesen Hinweisen konkretisiert die EU-Kommission die Anforderungen an Ihren Ertragsteuerinformationsbericht

Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen ist bereits 2023 verabschiedet worden, entfaltet aber erst in der Zukunft seine Wirkung. Es verpflichtet nämlich bestimmte Unternehmen zur Erstellung und Veröffentlichung eines Ertragsteuerinformationsberichts. Eben diese Anforderungen wurden jetzt konkretisiert.

Timm Haase

16.09.2024 · 2 Min Lesezeit

Darum geht es konkret

Keine Frage: Der Name des Gesetzes ist sperrig, dafür aber fast selbsterklärend. Im Grunde dient der Gesetzestext nur zur Umsetzung einer EU-Richtlinie in nationales Recht. Das Ziel ist, Ertragsteuerinformationen multinationaler Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen.

Wann Sie von der Verpflichtung betroffen sind

Die Verpflichtung sieht vor, dass Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die nach dem 21.6.2024 beginnen, um einen Ertragsteuerinformationsbericht ergänzt werden müssen. Doch nicht alle Unternehmen sind betroffen. Die EU-Richtlinie sieht die Berichtspflicht für die folgenden Gruppen vor (§§ 342 ff. HGB):

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