Leserfrage

Minijob: Was muss ich beachten, wenn meine Angestellten nur auf Abruf für mich tätig werden?

Frage: Ich betreibe einen kleinen Lebensmittelmarkt im Herzen von Berlin. Meine Frau arbeitet mit mir zusammen im Geschäft und gemeinsam können wir einen Großteil der Arbeit bewältigen. Daneben möchte ich nun aber noch 2 Aushilfen beschäftigen, die aber immer nur dann für mich tätig werden sollen, wenn ich sie auch wirklich benötige. Feste Arbeitszeiten oder Wochenstunden werden wir nicht vereinbaren. Sie bleiben natürlich stets unterhalb der Minijob-Grenze. Gibt es hier Besonderheiten zu beachten?

Timm Haase

04.03.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Ich betreibe einen kleinen Lebensmittelmarkt im Herzen von Berlin. Meine Frau arbeitet mit mir zusammen im Geschäft und gemeinsam können wir einen Großteil der Arbeit bewältigen. Daneben möchte ich nun aber noch 2 Aushilfen beschäftigen, die aber immer nur dann für mich tätig werden sollen, wenn ich sie auch wirklich benötige. Feste Arbeitszeiten oder Wochenstunden werden wir nicht vereinbaren. Sie bleiben natürlich stets unterhalb der Minijob-Grenze. Gibt es hier Besonderheiten zu beachten?

Antwort: In der Tat ist es so, dass das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für die von Ihnen geplante Beschäftigung auf Abruf besondere Regelungen vorsieht. Der Hintergrund ist klar: Die Arbeitnehmer begeben sich in dieser Konstellation in eine Abhängigkeit, bei der sie arbeitsrechtlich geschützt werden sollen. Und eben dieser Schutz hat auch Auswirkungen auf den Bereich der Steuern und Sozialabgaben.

Besonders brisant in diesem Zusammenhang ist, dass bei Arbeit auf Abruf sehr schnell aus einem Minijob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung werden kann. Denn aus dem TzBfG folgt, dass auch bei einer Abruf-Vereinbarung eine Dauer der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt werden muss. Ist dies nicht der Fall, gilt eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden, die dann von Ihnen zu vergüten und auch der Steuer sowie der Sozialversicherung zu unterwerfen ist. Umgangssprachlich nennt man diese Vergütung dann auch den „Phantomlohn“.

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