Der Fall: Handel mit Gutscheincodes
Eine deutsche Gesellschaft vertreibt Gutscheincodes – sogenannte „X-Cards“ – im Auftrag eines internationalen Online-Netzwerks (vergleichbar mit einem App-Store oder Streaming-Anbieter). Diese Gutscheine konnten Nutzer einlösen, um digitale Inhalte (z. B. Spiele, Musik, Videos, Apps) innerhalb dieses Netzwerks zu kaufen. Die Klägerin kaufte von der ausländischen Konzernmutter oder deren Tochtergesellschaft Gutscheincodes und verkaufte diese über deutsche Vertriebspartner (Einzelhändler, Supermärkte, Online-Shops) an Endkunden weiter.