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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.7.2025 (Az. XI R 29/23, veröffentlicht am 6.11.2025) entschieden, dass es sich bei der Lieferung einer Zeitung aus Papier und der Gewährung eines Zugangs zu einem E-Paper der Zeitung um zwei selbstständige Hauptleistungen handelt. Die Richter entschieden, dass das E-Abo eine selbstständige Hauptleistung neben dem Print-Abo sei.

Markus Kahr

11.12.2025 · 1 Min Lesezeit

Der Urteilsfall betrifft eine Verlagsgruppe, die in den Streitjahren 2 Zeitungen herausgab. Dies erfolgte zunächst nur auf Papier, unter anderem im Abonnement (Print-Abo). Später war daneben ein reines Abonnement eines E-Papers (E-Abo) für 13,99 € pro Monat erhältlich. Print-Abonnenten erhielten die Möglichkeit, sich ohne Zuzahlung auch für das E-Paper zu registrieren, wobei nur ca. 15 % der Print-Abonnenten diese Möglichkeit auch nutzten. Als zu einem späteren Zeitpunkt die Inhaber des Print-Abos der A-Zeitung für das zusätzliche E-Abo eine zusätzliche Zahlung (0,99 €) entrichten mussten, gingen die Registrierungen um über 95 % zurück. Der Verlag nahm an, das zusätzliche, für Print-Abonnenten kostenlose E -Abo sei keine selbstständige Leistung neben dem Print-Abo. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seither ist nicht mehr streitig.

Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren der Auffassung, dass das E-Abo eine selbstständige Hauptleistung sei, auf die – anders als heute – damals noch der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden war. Der darauf entfallende Anteil am Gesamtentgelt betrage geschätzt 1,99 €.

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