Der Urteilsfall betrifft eine Verlagsgruppe, die in den Streitjahren 2 Zeitungen herausgab. Dies erfolgte zunächst nur auf Papier, unter anderem im Abonnement (Print-Abo). Später war daneben ein reines Abonnement eines E-Papers (E-Abo) für 13,99 € pro Monat erhältlich. Print-Abonnenten erhielten die Möglichkeit, sich ohne Zuzahlung auch für das E-Paper zu registrieren, wobei nur ca. 15 % der Print-Abonnenten diese Möglichkeit auch nutzten. Als zu einem späteren Zeitpunkt die Inhaber des Print-Abos der A-Zeitung für das zusätzliche E-Abo eine zusätzliche Zahlung (0,99 €) entrichten mussten, gingen die Registrierungen um über 95 % zurück. Der Verlag nahm an, das zusätzliche, für Print-Abonnenten kostenlose E -Abo sei keine selbstständige Leistung neben dem Print-Abo. Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung seither ist nicht mehr streitig.
Finanzamt (FA) und Finanzgericht (FG) waren der Auffassung, dass das E-Abo eine selbstständige Hauptleistung sei, auf die – anders als heute – damals noch der Regelsteuersatz (19 %) anzuwenden war. Der darauf entfallende Anteil am Gesamtentgelt betrage geschätzt 1,99 €.