Gerichtsurteil
Körperschaftsteuerliche Organschaft: Wie der BFH den Begriff des „ganzen Gewinns“ definiert
Grundvoraussetzung für die wirksame Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist u. a. die Abführung des gesamten Gewinns an den Organträger. Doch was gilt als „ganzer Gewinn“, wenn an der Organgesellschaft neben dem Organträger auch eine atypisch stille Gesellschaft beteiligt ist? Der BFH hat hierzu eine klare Entscheidung gefällt (Urteil vom 11.12.2024, Az. I R 33/22, veröffentlicht am 3.4.2025).
Timm Haase
01.05.2025
·
1 Min Lesezeit
Es kommt auf die Voraussetzungen an
Eine körperschaftsteuerliche Organschaft entsteht nicht ohne das Zutun der handelnden Gesellschaften. Gleichzeitig sind die Voraussetzungen für deren Anerkennung sehr hoch. Besonders relevant: Organträger und Organgesellschaft schließen einen Gewinnabführungsvertrag, mit dem sich die Organgesellschaft verpflichten muss, ihren ganzen Gewinn abzuführen. Diese Regelung ergibt sich aus § 291 Abs. 1 AktG i. V. m. §§ 14 und 17 KStG.
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