FRAGE: Unser Unternehmen muss monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen. Die kurze Zeit zwischen Monatsende und Übermittlung der Daten an das Finanzamt ist für unsere Buchhaltungsabteilung insbesondere in Urlaubs- und Krankheitszeiten eine große Belastung. Unsere Überlegung war nun, ob wir eine Dauerfristverlängerung beantragen, um unserer Abteilung mehr Zeit für die Erstellung der jeweiligen Voranmeldung zu verschaffen. Allerdings haben wir gehört, dass man diesen Antrag nur bis zu einer bestimmten Frist stellen kann. Ist der Antrag für eine Dauerfristverlängerung für dieses Jahr noch möglich? Wie sollten wir den Antrag am besten stellen? Benötigt es eine Erläuterung, aus welchen Gründen wir die Fristverlängerung benötigen?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Ja, Sie können für das laufende neue Jahr noch eine Dauerfristverlängerung beantragen. Grundsätzlich können Sie den Antrag während des gesamten Jahres stellen. Beachten Sie folgendes: Den Antrag müssen Sie bis zu dem Tag stellen, an dem die erste Voranmeldung, für die die Verlängerung gelten soll, fällig ist. Für die Januar-Voranmeldung wäre das also der 10.2.2026. Stellen Sie den Antrag erst später, würde die Dauerfristverlängerung auch erst ab der entsprechenden Monatsabgabe gelten. Beispielsweise stellen Sie den Antrag am 18.3.2026. Dann gilt die Fristverlängerung erst ab der Voranmeldung für April 2026. Wie Sie den Antrag richtig stellen und welche Besonderheiten Sie in Bezug auf sogenannte Sondervorauszahlungen beachten müssen, erfahren Sie auf der nächsten Seite.