Leserfrage

Können wir für mögliche Equal-Pay-Ansprüche unserer Mitarbeiterinnen Rückstellungen bilden?

Leser haben uns diese Frage gestellt – wir liefern die Antwort.

Timm Haase

13.11.2025 · 1 Min Lesezeit

Frage: Anlass meiner Frage ist das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom Oktober 2025 zur gleichen Bezahlung von männlichen und weiblichen Kollegen. Tatsächlich ist es so, dass einige Frauen in meinem Unternehmen für die gleiche Arbeit schlechter bezahlt werden als männliche Kollegen. Bislang hat noch keine der Frauen Ansprüche erhoben. Ich rechne allerdings fest damit. Kann ich für mögliche Gehaltsnachzahlungen schon jetzt eine Rückstellung bilden, um die Aufwendungen beginnend mit dem Urteil zu berücksichtigen?

Antwort: Lassen Sie uns gemeinsam einen Blick auf die Ansatzkriterien von Rückstellungen werfen. Wesentlich für eine Rückstellungsbildung ist, dass eine wahrscheinliche Inanspruchnahme vorliegt, eine wirtschaftliche Verursachung eingetreten ist und insbesondere eine Außenverpflichtung gegeben ist. Letztere sehe ich ohne einen erhobenen Anspruch als nicht gegeben an. Eine Rückstellung darf damit noch nicht gebildet werden. Erst dann, wenn Sie mit den (berechtigten) Ansprüchen Ihrer Mitarbeiterinnen konfrontiert werden, liegt die notwendige Außenverpflichtung vor, aufgrund der eine Rückstellung bilanziert werden darf.





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