Tax-News

Keine Verlustverrechnung für PV-Anlagen ab 2022 auf privaten Hausdächern

Der Urteilsfall betrifft einen PV-Anlagenbetreiber. Im Jahr 2022 erzielte er mit dem Betrieb seiner PV-Anlage einen Verlust von rund 2.900 €. Dieser wurde vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der Grund für die Nichtberücksichtigung liegt in der Steuerbefreiung für PV-Anlagen, die Ende 2022, rückwirkend für das gesamte Jahr 2022, eingeführt wurde.

Markus Kahr

25.08.2025 · 1 Min Lesezeit

PV-Anlage wurde in 2021 bestellt und Ende 2022 installiert

Der PV-Anlagenbetreiber hatte im Juni 2021 den Auftrag erteilt, die Anlage zu installieren. Wegen der Corona-Krise sei die Anlage dann erst verzögert errichtet und im Dezember 2022 an das Stromnetz angeschlossen worden. Seitdem werde sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Im Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2022 sei eine Steuerbefreiung erst ab dem 1.1.2023 vorgesehen gewesen. Erst mit der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses vom 30.11.2022 sei die Befreiung auf den 1.1.2022 vorgezogen worden. Es liege eine rückwirkende, belastende Rechtsänderung vor, da diese den Betreibern die im Anschaffungsjahr 2022 fest eingeplante Steuerminderung aus der Sonder-AfA nachträglich raube und somit eine echte Liquiditätsbelastung beschere.

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