Der Spieler hatte im Rahmen eines Ausrüstervertrags Prämien für sportliche Erfolge sowie kostenlose Sportartikel erhalten. Das Finanzamt wertete die Einnahmen als gewerbliche Einkünfte und setzte Gewerbesteuer fest. Dem folgte das Gericht nicht. Die Prämien seien als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen, da sie ausschließlich an sportliche Leistungen anknüpften und nicht an konkrete Werbetätigkeiten. Auch die unentgeltlich überlassenen Sportprodukte begründeten keine Betriebseinnahmen, da sie lediglich der Vertragserfüllung dienten. Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig (Az. X B 40/26).
Tax-News
Keine gewerblichen Einkünfte als Markenbotschafter
Leistungsprämien, die ein Profifußballer von einem Sportartikelhersteller erhält, führen nicht zu gewerblichen Einkünften und unterliegen daher nicht der Gewerbesteuer. Das hat das FG Düsseldorf mit Urteil vom 31.3.2026, Az. 10 K 48/25 E, G entschieden.