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Keine Buchung ohne Beleg? Das war gestern. Hier benötigen Sie ab 2025 sogar eine Banküberweisung

Wenn Sie Ausgaben steuerlich geltend machen wollen, verlangt Ihr Finanzamt immer Belege. Bei den folgenden Sachverhalten reicht nach dem Jahressteuergesetz 2024 der Beleg allein nicht mehr aus. Sie müssen die Zahlung auf ein Konto nachweisen. So bleibt Ihnen der Steuerabzug.

Jörg Wilde

23.01.2025 · 1 Min Lesezeit

Abzug von Unterhaltsaufwendungen nur noch mit Bankbeleg

Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen, wie er in § 33a Abs. 1 Satz 12 EStG geregelt ist, wurde angepasst. Das bedeutet ab 2025 für Sie:

  • Nur Banküberweisungen anerkannt: Künftig können Sie Unterhaltszahlungen nur dann steuerlich geltend machen, wenn diese per Banküberweisung erfolgt sind. Andere Zahlungswege, wie z. B. Bargeldmitnahme bei Familienheimfahrten, werden nicht mehr akzeptiert.

  • Nachweise in besonderen Fällen: In Ausnahmefällen, wie z. B. bei außergewöhnlichen Verhältnissen im Wohnsitzstaat der unterstützten Person (etwa bei Krieg), können Nachweiserleichterungen gewährt werden. Diese basieren auf allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen und entsprechenden Verwaltungsregelungen.

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