Die Klägerin ist Diplom-Theologin sowie Diplom-Religionspädagogin und war als Trauer- und Hochzeitsrednerin freiberuflich tätig. Ihre Umsätze rechnete Sie unter Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ab. Dies versagte das Finanzamt. Zu Recht, wie das Finanzgericht befand.
Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gilt ein Steuersatz von 7 % lediglich für die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Klägerin erbrachte allerdings keine vergleichbare künstlerische Leistung.