Tax-News

Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Trauer- und Hochzeitsreden

Trauer- und Hochzeitsreden stellen keine künstlerischen Darbietungen dar und unterliegen damit nicht dem Umsatzsteuersatz von 7 %. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 27.9.2024 (Az. 1 K 1459/22 U) hervor.

Timm Haase

11.06.2025 · 1 Min Lesezeit

Die Klägerin ist Diplom-Theologin sowie Diplom-Religionspädagogin und war als Trauer- und Hochzeitsrednerin freiberuflich tätig. Ihre Umsätze rechnete Sie unter Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes ab. Dies versagte das Finanzamt. Zu Recht, wie das Finanzgericht befand.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG gilt ein Steuersatz von 7 % lediglich für die Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Klägerin erbrachte allerdings keine vergleichbare künstlerische Leistung.

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