Geklagt hatte ein Mann, der einen neuen Arbeitsvertrag als Lagerist unterschrieben hatte, sich aber am ersten Tag seiner Tätigkeit krankmeldete. Nach 2 Wochen ohne Antritt der Beschäftigung kündigte das Unternehmen dem Mann innerhalb der Probezeit.
Die Krankenkasse lehnte die Zahlung von Krankengeld ab. Zutreffend, wie die Richter des Landessozialgerichts befanden. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, den Mann zur Sozialversicherung anzumelden, da eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht bereits mit Unterschrift des Arbeitsvertrags zustande komme. Ausschlaggebend für die Zahlung von Krankengeld sei vielmehr der dafür notwendige Anspruch des Arbeitnehmers. Dieser entstehe grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von 4 Wochen.