FRAGE: Wir betreiben eine Autowerkstatt in Deutschland. Zu uns kam ein Kunde aus Norwegen, der mit seinem Pkw in Deutschland einen Unfall hatte. Wir haben den Schaden beseitigt. Nachdem wir die Rechnung mit offener Umsatzsteuer ausgestellt haben, wies der Kunde uns darauf hin, dass unsere Leistung steuerfrei als Ausfuhrlieferung zu behandeln sei, da mehr als 50 % der Nettorechnungssumme auf das verwendete Material entfällt. Ist die Aussage unseres Kunden richtig und hat er Anspruch auf eine Befreiung von der Umsatzsteuer?
ANTWORT von Jörg Wilde: Tatsächlich liegt Ihr Kunde mit seiner Aussage nicht ganz falsch. Entfällt bei der Reparatur eines Beförderungsmittels, hier der Pkw Ihres Kunden, mehr als 50 % des Gesamtentgelts auf das von Ihnen verwendete Material, kommt eine Vereinfachungsregelung zur Anwendung (Abschn. 3.8 Abs. 6 UStAE). Die Vereinfachungsregelung besagt, dass es sich hierbei zwar rechtlich um eine Werkleistung handelt, diese aber wie eine Werklieferung behandelt werden kann.