FRAGE: Meine Ehefrau und ich sind Miteigentümer eines Grundstücks im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft und erzielen hieraus gemeinsame Mieteinnahmen. Die Verwaltung erfolgt gemeinschaftlich, ein einheitlicher Mietvertrag wird im Namen aller Eigentümer abgeschlossen. Wir möchten ein Ladenlokal an einen Lebensmittelhändler vermieten. Wir fragen uns: Kann eine Bruchteilsgemeinschaft umsatzsteuerlicher Unternehmer sein, wenn sie nach außen einheitlich auftritt und entgeltliche Leistungen erbringt? Wir würden nämlich gerne zur Umsatzsteuer nach § 9 UStG optieren.
ANTWORT von Jörg Wilde : Nach Abschn. 2.1 Abs. 2a UStAE kommt es für die Unternehmereigenschaft nicht auf die Rechtsfähigkeit an. Entscheidend ist allein, ob eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit nach außen ausgeübt wird. Damit ist ausdrücklich anerkannt, dass auch nicht rechtsfähige Gebilde Unternehmer sein können, wenn sie im Außenverhältnis als solche auftreten. Dazu zählen gerade Bruchteilsgemeinschaften.