FRAGE: Unser Unternehmen hat aufgrund einer Außenprüfung Steuerschulden im Bereich der Körperschaftsteuer. Zeitgleich verfügen wir aber aufgrund diverser Investitionen aus den vergangenen Monaten über ein Guthaben bei der Umsatzsteuer. Nun haben wir die geänderten Körperschaftsteuerbescheide in Höhe von ca. 20.000 € mit der Zahlungsaufforderung erhalten, obwohl wir ein USt-Guthaben in Höhe von über 22.000 € (aus UStVA) haben. Müssen wir den Betrag trotzdem zahlen oder können wir diesen verrechnen?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte:
Besteht für Sie die Aussicht auf einen Anspruch auf Steuererstattung aus einer Steuerart/Steuerjahr, können Sie eine sogenannte Verrechnungsstundung beantragen. Hierbei handelt es sich um eine zinslose Stundung – in Ihrem Fall der Körperschaftsteuerzahlung – bis das Finanzamt über das von Ihnen ermittelte USt-Guthaben entschieden hat; also die Umsatzsteuervoranmeldungen mit dem Vorsteuerüberschuss freigibt. Stimmt das Finanzamt Ihren Vorsteueransprüchen laut UStVA zu, erfolgt eine Verrechnung der Zahllast aus der Körperschaftsteuer mit dem Guthaben der USt. Hierzu müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrem Finanzamt stellen und diesen sachlich begründen. Das bedeutet, dass Sie nachweisen können, dass Sie ein Steuerguthaben erhalten. Das ist eigentlich nur möglich, indem Sie eine entsprechende Steuererklärung eingereicht haben, aus der das Finanzamt nachprüfen kann, ob mit an Sicherheit angrenzender Wahrscheinlichkeit der Erstattungsanspruch wirklich besteht. Denn bei der Verrechnungsstundung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzamtes. Das heißt: Nur, wenn nach dem Ermessen und Prüfung des Finanzamtes tatsächlich davon auszugehen ist, dass sich Nachzahlungsbeträge aus anderen Steuerguthaben verrechnen lassen, gewährt das Finanzamt die Stundung. In Ihrem Falle liegen dem Finanzamt bereits die Vorsteuerüberhänge aus den UStVA vor. Möglicherweise verlangt das Finanzamt noch Belege über die hohen Investitionen/Vorsteuerbeträge, um das Guthaben zu prüfen.