Frage: Im vergangenen Jahr hat eine Umsatzsteuersonderprüfung in meinem Unternehmen stattgefunden. Es wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2024 geprüft. Nun hat sich das Finanzamt zu einer Betriebsprüfung für die Jahre 2022 bis 2024 angekündigt. Aber das Jahr 2024 wurde umsatzsteuerlich doch bereits durch die Sonderprüfung geprüft und die Prüfungsfeststellungen wurden entsprechend von uns umgesetzt. Darf das Finanzamt einfach noch einmal das Jahr 2024 umsatzsteuerlich prüfen?
Antwort von Ann-Christin Hütte
Ja, das Finanzamt darf bei Ihnen eine Betriebsprüfung durchführen, obwohl derselbe Prüfungszeitraum bereits im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung abgehandelt wurde. Die Sonderprüfung beschränkt sich nur auf umsatzsteuerliche Sachverhalte und ist deshalb nicht abschließend. Nur die Bescheide nach einer Betriebsprüfung stehen unter sog. erhöhter Bescheidkraft (Änderungssperre). In diesem Fall darf das Finanzamt nicht ohne Weiteres Änderungen vornehmen (z. B. nur im Falle von nachträglichem Bekanntwerden einer Steuerhinterziehung).