Das besagt das Vollständigkeitsprinzip
Die Vorschrift des § 246 Abs. 1 HGB enthält das Vollständigkeitsprinzip auch für Ihre Bilanz. Hier wird nämlich geregelt, dass diese sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträge enthalten muss, sofern es keine gesetzlichen Regelungen gibt, die etwas anderes besagen. Genau an dieser Stelle lauern die meisten Fallstricke. Denn oft ist es nicht einfach zu bestimmen, welche Positionen in die Bilanz aufgenommen werden müssen und welche nicht. Ein besonderes Augenmerk sollte hierbei auf die Bilanzierungspflicht von Rückstellungen gelegt werden, weil diese erfahrungsgemäß gerne vergessen werden.
Die Bilanzierungspflicht von Rückstellungen ergibt sich aus § 249 Abs. 1 HGB. Danach müssen Rückstellungen gebildet werden, soweit nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Inanspruchnahme des Unternehmens zu erwarten ist.