FRAGE: Wir möchten mit anderen Unternehmen eine Arbeitsgemeinschaft (ARGE) gründen, um eine größere Werklieferung gemeinsam zu erbringen. Nun ist uns nicht ganz klar, wie wir die Umsatz- und Vorsteuern behandeln müssen. Ist die ARGE als umsatzsteuerlicher Unternehmer anzusehen?
ANTWORT von Jörg Wilde: Zivilrechtlich ist die ARGE meist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die sich zur Abarbeitung eines Werkvertrags zusammenschließt. Entscheidend für die Unternehmereigenschaft ist, ob die ARGE nach außen in eigenem Namen am Markt auftritt. Hier 3 wichtige Punkte: