FRAGE: Wir haben eine Maschine an einen Kunden in München geliefert. Trotz umfangreicher Montagearbeiten und Prüfungen bei Inbetriebnahme hat die Maschine nach kurzer Zeit eine Fehlermeldung angezeigt, die einer Reparatur bedarf. Das Problem war auf einen Materialfehler zurückzuführen. Wir haben dem Kunden Geld überwiesen, damit dieser den Schaden entweder selbst beseitigt oder beseitigen lässt (durch eine Firma vor Ort). Muss unsere Zahlung mit USt abgerechnet werden?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte: Hier stellt sich die Frage des echten oder unechten Schadensersatzes. Nur wenn es sich um einen Leistungsaustausch (Gegenleistung für die erhaltene Leistung) handelt, unterliegt dieser der USt. Leisten Sie an den „geschädigten“ Kunden einen Geldbetrag als Mangelersatz, liegt kein Leistungsaustausch vor (= echter Schadensersatz). Dieser ist kein Entgelt, sondern dient dem Kunden zum echten Schadensausgleich. Gleiches gilt, wenn der Kunde den Schaden ohne Ihren Auftrag selbst behebt und dann Schadensersatz erhält. Hier fällt keine USt an. Etwas anderes gilt, wenn Ihr Kunde erst in Ihrem Auftrag gegen ein Entgelt tätig wird und die Reparatur veranlasst – dies ist ein steuerpflichtiger Vorgang.