FRAGE: In unserem Unternehmen findet seit Februar 2024 eine Betriebsprüfung statt. Der Prüfer war zu einem Erstgespräch vor Ort und hat Belege eingesehen. Danach mussten unsererseits noch einige Rückfragen des Prüfers beantwortet werden, was kurze Zeit später erfolgt ist. Ein Sachverhalt ist in der umsatzsteuerlichen Behandlung weiter strittig. Auf Rückfrage teilte der Prüfer mit, dass die steuerliche Frage in Klärung sei und die Prüfung bis zur Klärung nicht beendet werden könne. Nun sind mehrere Monate ins Land gegangen. Unser Unternehmen würde gerne das Ergebnis der Prüfung schwarz auf weiß vorliegen haben – auch um die Prüfungssituation beenden zu können. Darf der Prüfer die Betriebsprüfung überhaupt über einen so langen Zeitraum ziehen?
ANTWORT von Ann-Christin Hütte: Ihr Unmut und Wunsch zum Abschluss der Prüfung ist verständlich. Aus meiner Erfahrung als Betriebsprüferin kann ich Ihnen mitteilen, dass steuerlich relevante Sachverhalte und Fragen oftmals innerhalb der Finanzverwaltung geklärt werden müssen. Das bedeutet, dass manchmal auch Fachbereiche der Oberfinanzdirektionen oder sogar des Finanzministeriums hinzugezogen werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Prüfer keinen Präzedenzfall mit einer Entscheidung treffen möchte oder ein Einspruchs-/Klageverfahren vermeiden möchte. Inwieweit dies auf Ihren Fall zutrifft, kann ich nicht beurteilen. Dennoch gilt in Bezug auf Ihre Frage zur Prüfungsunterbrechung: Der Prüfer darf die Prüfung unterbrechen – hier gibt es grundsätzlich auch keine Zeitvorgabe, wie lange eine Unterbrechung dauern darf. Allerdings regelt § 171 Abs. 4 der Abgabenordnung die sogenannte Ablaufhemmung. Umfasst der Prüfungszeitraum auch solche Altjahre, die verjähren können und eine Änderung der Steuerbescheide damit nicht mehr möglich macht, greift der genannte Paragraph. Bei Beginn der Betriebsprüfung läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bis die Einspruchsfrist der Änderungsbescheide laut Prüfung abgelaufen ist. Diese Ablaufhemmung gilt dann nicht, wenn der Prüfer die Außenprüfung unmittelbar nach dem Beginn (also ohne umfassende Prüfungsmaßnahmen durchzuführen) für mehr als 6 Monate aus vom Finanzamt zu vertretenden Gründen unterbricht. Dem Anschein nach hat der Prüfer aber bereits mehrere Prüfungstage investiert, sodass die Prüfung nicht nur unmittelbar begonnen hatte. Dementsprechend könnte wohl auch die Unterbrechung von mehr als 6 Monaten keinen Einfluss auf mögliche Ablaufhemmungen haben. Die Unterbrechung der Prüfung ist nicht unrechtmäßig. Mein Tipp: Suchen Sie erneut das Gespräch zum Prüfer und bitten – schriftlich – um Abschluss des Falles.